Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 10
Die vorsitzende Person nimmt die Ermittlungen und Verhandlungen zur Vorbereitung der Entscheidung der Spruchstelle vor. § 143 Satz 3 und 4 des Flurbereinigungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
In Kraft getreten am 15. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1406). |
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