Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
6 / 8 |
Artikel 6
Das Vermögen des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Land Berlin am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes im Land Berlin angelegt werden.
Fn 1 | GV. NRW. 1998 S. 446. |