Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
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Artikel 5
Das Vermögen des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Lande Niedersachsen am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes im Lande Niedersachsen angelegt werden.
Fn 1 | GV. NW. 1998 S. 449. |