Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 19.6.2024
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§ 2
Soweit sich über das Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes hinaus weitere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.
Fn 1 | GV. NW. 1998 S. 469. |