Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
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§ 31
Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses
Die Geschäftsordnung für den Berufsbildungsausschuss des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen als zuständiger Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ gilt für den Prüfungsausschuss entsprechend. Sie ist auch auf den unter § 6 Absatz 4 genannten Koordinierungsausschuss sowie eventuelle Unterausschüsse des Prüfungsausschusses beziehungsweise des Koordinierungsausschusses anzuwenden.
In Kraft getreten am 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 148). |
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