Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
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Artikel 6
Das Vermögen des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Land Schleswig-Holstein am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes im Land Schleswig-Holstein angelegt werden.
Fn 1 | GV. NRW. S. 113. |