Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.7.2024
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§ 1
Errichtung, Rechtsform und Sitz
(1) Unter dem Namen „Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf errichtet.
(2) Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
In Kraft getreten am 9. März 2022 (GV. NRW. S. 256). |
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