Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.7.2024
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§ 9
Beendigung der Stiftung, Heimfall
(1) Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden.
(2) Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an das Land Nordrhein-Westfalen.
In Kraft getreten am 9. März 2022 (GV. NRW. S. 256). |
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