Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
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§ 7
Zugelassene Online-Casinospiele
(1) Inhaberinnen und Inhabern einer Konzession nach diesem Gesetz kann eine Spielerlaubnis nach § 9 für folgende Online-Casinospiele erteilt werden:
1. virtuelle Nachbildungen von Bankhalterspielen nach näherer Maßgabe des § 13,
2. Live-Übertragungen von Bankhalterspielen aus einer nach dem Spielbankgesetz NRW vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363) in der jeweils geltenden Fassung konzessionierten Spielbank im Land Nordrhein-Westfalen nach näherer Maßgabe des § 14 und
3. Live-Übertragungen von Bankhalterspielen aus anderen Räumlichkeiten im Land Nordrhein-Westfalen nach näherer Maßgabe des § 15.
(2) Die §§ 8 bis 12 finden auf alle Spiele nach Absatz 1 Anwendung.
In Kraft getreten am 9. März 2022 (GV. NRW. S. 258). |
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