Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
30 / 40 |
§ 30
Anzeigepflicht für die Veranstaltung von Online-Casinospielen
(1) Wer ein Online-Casinospiel im Sinne des § 19 veranstaltet, hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich anzuzeigen:
1. Name,
2. Gewerbe,
3. Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz,
4. Zeitpunkt der Aufnahme des Spielbetriebs,
5. Art des Angebots der Online-Casinospiele (virtuelle Nachbildungen von Bankhalterspielen und beziehungsweise oder Live-Übertragungen eines terrestrisch durchgeführten Bankhalterspiels mit Teilnahmemöglichkeit über das Internet) und
6. Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am Online-Casinospiel.
(2) Ist eine steuerliche Beauftragte oder ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 26 bestellt worden, ist diese oder dieser dem zuständigen Finanzamt unverzüglich zu benennen.
In Kraft getreten am 9. März 2022 (GV. NRW. S. 258). |
|