Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
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§ 3
Zahlungsmodalitäten
(1) Die Baupauschale gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen wird jährlich zum 1. Juli des Förderjahres ausgezahlt.
(2) Die Pauschale für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen wird in vier Raten jeweils zur Mitte eines Quartals des Förderjahres ausgezahlt.
(3) Die Nachverteilung von Mitteln gemäß § 1 Absatz 3 erfolgt jeweils im letzten Quartal eines Förderjahres.
(4) Beträge unter 100 Euro je Krankenhaus werden nicht ausgezahlt.
In Kraft getreten am 20. März 2022 (GV. NRW. S. 286). |
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