Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 4
Ernennung
Die für das technische Referendariat eingestellte Person
wird einer Bezirksregierung zugewiesen und von dieser unter Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Regierungsvermessungsreferendarin oder zum
Regierungsvermessungsreferendar, im Folgenden Referendarin oder Referendar,
ernannt.
In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 312). |
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