Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.7.2024
1 / 27 |
§ 1
Körperschaft des öffentlichen Rechts
(1) Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit.
(2) Ihre Aufgaben, ihr Aufbau und ihre Organe werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes und die Satzungen geregelt.
In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731). |
|