Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 3
Geltungsbereich
(1) Landwirtschaft im Sinn dieses Gesetzes umfasst den Acker- und Pflanzenbau, die Tierzucht und -haltung, den Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Forstwirtschaft, die Fischerei in den Binnengewässern und die Imkerei.
(2) Zur Landwirtschaft gehören auch Unternehmen, die nicht unter Absatz 1 fallen, aber in wirtschaftlicher Abhängigkeit von einem Betrieb nach Absatz 1 durch dieselbe Unternehmerin oder denselben Unternehmer betrieben werden (landwirtschaftliche Nebenbetriebe).
In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731). |
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