Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
14 / 27 |
§ 14
Ruhen des Wahlrechts
Ruht das aktive oder passive Wahlrecht nach anderen gesetzlichen Vorschriften als den Vorschriften dieses Gesetzes, so ruht es auch zu den Wahlen für die Hauptversammlung.
Abschnitt 3
Berufene Mitglieder
In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731). |
|