Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.7.2024
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Artikel 10
Leitung
Die SfV wird von dem Direktor geleitet. Er wird von dem Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und den Innenministern/-senatoren der Länder bestimmt. Für die Abstimmung gilt Artikel 4 Abs. 4 Satz 1 und 3 dieses Abkommens entsprechend.
Fn 1 | GV. NRW. 1999 S. 636. |