Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 6
Prüfung
(1) Die Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter besteht aus einem schriftlichen und einem fachpraktischen Teil. Sie soll nach dem Abschlusslehrgang gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 an derselben Ausbildungsstätte durchgeführt werden.
(2) Die Prüfung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer wird nach Abschluss der theoretisch-praktischen Ausbildung durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem fachpraktischen Teil.
(3) Die Prüfung findet grundsätzlich nicht öffentlich statt.
In Kraft getreten am 4. Mai 2022 (GV. NRW. S. 582). |
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