Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 2
Aufbewahrung und Archivierung
Die E-Mails nach § 1 unterliegen den gesetzlichen
Aufbewahrungs- und Archivierungsvorschriften. Insbesondere ist § 11 des
E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Abschnitt 2
Vertragsschluss der d-NRW AöR per E-Mail
In Kraft getreten am 20. Mai 2022 (GV. NRW. S. 728). |
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