Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
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§ 8
Zustellung von Verwaltungsakten durch Abruf über öffentlich zugängliche Netze
(1) Abweichend von § 5 Absatz 4 bis 7 des
Landeszustellungsgesetzes kann ein elektronischer Verwaltungsakt der Industrie-
und Handelskammern sowie der Handwerkskammern auch dadurch zugestellt werden,
dass er von der oder dem Beteiligten oder einer von ihr oder ihm
bevollmächtigten Person über öffentlich zugängliche Netze von deren Postfach
eines durch die Kammern für ihre Mitglieder zur Verfügung gestellten Portals
abgerufen wird. Hierfür können auch mehrere Kammern ein gemeinsames Portal
nutzen. § 5 Absatz 3 Satz 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen gilt
entsprechend. Die abrufberechtige Person ist elektronisch über die
Bereitstellung zu informieren. Die Industrie- und Handelskammer oder
Handwerkskammer hat entweder in der Mitteilung über die Bereitstellung oder im
Betreff der im Postfach abrufbaren Nachricht das Dokument als Zustellungssache
zu kennzeichnen.
(2) Eine Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 setzt voraus, dass
die oder der Beteiligte in diese Form der Zustellung eingewilligt hat. Die
Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer hat die oder den Beteiligten
über die Rechtsfolgen der Zustellung durch Abruf über öffentlich zugängliche
Netze bei Einholung der Einwilligung zu informieren.
(3) Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag, nachdem die
Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts zum Abruf an die
abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt. Der Zugang der
Benachrichtigung wird vermutet, wenn die Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer
die Benachrichtigung nachweislich an eine von der abrufberechtigten Person zur
Verfügung gestellten E-Mailadresse versandt hat. Weist die abrufberechtigte
Person unwiderleglich nach, dass die Benachrichtigung nicht oder nicht
innerhalb von drei Tagen nach der Absendung zugegangen ist, gilt der
Verwaltungsakt in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem die abrufberechtigte
Person den Datenabruf durchgeführt hat.
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
In Kraft getreten am 20. Mai 2022 (GV. NRW. S. 728). |
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