Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 1
Wahrnehmung von Gerichtsvollziehergeschäften in besonderen Fällen
(1) Ergänzend zu den Maßnahmen gemäß § 81 der
Gerichtsvollzieherordnung vom 9. August 2013 (JMBl. NRW. S. 211) in der jeweils geltenden Fassung ist die Leitung des Amtsgerichts
im Sinne von § 4 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30) in der jeweils geltenden Fassung oder bei deren Verhinderung
die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter ermächtigt, mit der Wahrnehmung
von Gerichtsvollziehergeschäften zu beauftragen:
1. Beamtinnen und Beamte, die nach § 81 der Gerichtsvollzieherordnung zur
Aushilfe im Gerichtsvollzieherdienst herangezogen werden können, und
2. ausnahmsweise auch geeignete Beamtinnen und Beamte anderer Dienstzweige der
Justizverwaltung.
(2) In besonderen Eilfällen ist die Leitung des Amtsgerichts im Sinne von § 4 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen ermächtigt, ausnahmsweise einen vorläufigen Dienstleistungsauftrag zu erteilen. In diesem Fall hat sie der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unverzüglich zu berichten.
In Kraft getreten am 8. Juni 2022 (GV. NRW. S. 771). |
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