Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 6
Bestehen der Eignungs- oder Kenntnisprüfung, Wiederholung
(1) Die Eignungs- oder Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn beide jeweils beteiligten Fachprüferinnen oder Fachprüfer alle Prüfungsteile mit „bestanden“ bewerten.
(2) Die Eignungs- oder Kenntnisprüfung kann in jedem nicht bestandenen Prüfungsteil einmal wiederholt werden.
In Kraft getreten am 27. August 2022 (GV. NRW. S. 876). |
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