Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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Artikel 6
Das Vermögen des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus der Freien und Hansestadt Hamburg am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes in der Freien und Hansestadt Hamburg angelegt werden.
Fn 1 | GV. NRW. 2001 S. 24. |