Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 18
Belehrung über den Widerspruch
Die Widerspruchsberechtigten sind in dem Beschluss über die einstweilige Anordnung über das Recht zum Widerspruch und die Frist zu belehren.
Abschnitt 4:
Verfahren bei Individualverfassungsbeschwerden
In Kraft getreten am 27. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956, ber. S. 992). |
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