Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.7.2024
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§ 13
Übergangsvorschriften
(1) Die geltenden, aufsichtsbehördlich genehmigten und ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemachten Satzungen der Anstalten behalten auch über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus ihre Gültigkeit, soweit sie § 1 Abs.1 und § 5 Abs.1 dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.
(2) Die Amtsdauer der im Amt befindlichen Mitglieder der Gewährträgerversammlung, des Verwaltungsrats sowie des Vorstands wird durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt.
GV. NRW. 2001 S. 780, geändert durch Art. 9 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen v. 2.7.2002 (GV. NRW. S. 284). |
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§ 4 geändert durch Art. 9 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV. NRW. S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002. |