Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 2
Durchführung der Ausgliederung
Die Organe der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät führen die zum Vollzug der Ausgliederung des operativen Geschäfts erforderlichen Schritte entsprechend ihren Zuständigkeiten durch.
Fn 1 | GV. NRW. 2001 S. 789. |