Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
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§ 1
Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt
Die Gebiete, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen im Sinne von § 201a Satz 3 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, besonders gefährdet ist, bestimmen sich nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Die Begründung der Verordnung ist der Anlage 2 zu entnehmen.
In Kraft getreten am 7. Januar 2023 (GV. NRW. S. 2). |
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