Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.7.2024
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Artikel 5
(1) Die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübte staatliche Aufsicht wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 berührt sein können. Die Genehmigung der Satzung des Versorgungswerkes sowie deren Änderungen erfolgen im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz.
(2) Das Versorgungswerk leitet dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz jeweils den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu.
Fn 1 | GV. NRW. 2002 S. 153 |