Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
5 / 9 |
§ 5
Verwendung der Mittel
Die Mittel des Sondervermögens dürfen nach Maßgabe von § 2 Absatz 2 ausschließlich zur Umsetzung von Maßnahmen für die in § 2 Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden.
In Kraft getreten am 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 1131). |
|