Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 30.5.2024
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§ 2
Zweck
(1) Das Sondervermögen hat die Aufgabe, die Einnahmen zur Finanzierung aller direkten und indirekten Folgen der Bewältigung der Corona-Krise zu bündeln. Die Verausgabung erfolgt durch den Landeshaushalt.
(2) Zur Erfüllung dieses Zwecks stellt das Land Nordrhein-Westfalen dem Sondervermögen Mittel bis zur Höhe von 25 Milliarden Euro bereit.
(3) Zins und Tilgung für Kredite, die für Zwecke des Absatzes 1 im Landeshaushalt aufgenommen und dem Sondervermögen zur Verfügung gestellt werden, werden im Sondervermögen nachgewiesen.
In Kraft getreten am 25. März 2020 (GV. NRW. S. 186); geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1132), in Kraft getreten am 30. Dezember 2022. |
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§ 8 geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1132), in Kraft getreten am 30. Dezember 2022. |
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