Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 15
Gebührenbefreiung
1Rechtshandlungen, die aus Anlass der in diesem Artikel geregelten Maßnahmen erforderlich werden, sind gebührenfrei. 2Das gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister
Der Innenminister
Der Minister
für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr
Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
In Kraft getreten am 1. August 2002 (GV. NRW. 2002 S. 284). |