Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 19.6.2024
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§ 4
Plausibilisierung und Freigabe der Listen
(1) Die zuständigen Stellen prüfen die nach § 3 Absatz 2 von den Ausbildungsstätten übergebenen Listen auf Plausibilität.
(2) Die zuständigen Stellen geben die plausibilisierten Listen frei, indem sie diese in das hierfür zentral bereitgestellte IT-System hochladen. In diesem System wird nach Antragstellung das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen geprüft und dort erfolgt unter Einsatz des Zugangsschlüssels nach § 5 ein Abgleich zwischen den Listen und den bereitgestellten Antragsdaten (Fachverfahren).
In Kraft getreten am 1. März 2023 (GV. NRW. S. 152). |
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