Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 19.6.2024
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§ 12
Handlungsfähigkeit
Auch die antragstellenden Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, werden im Bewilligungsverfahren als handlungsfähig anerkannt.
In Kraft getreten am 1. März 2023 (GV. NRW. S. 152). |
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