Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 30.5.2024
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§ 12a
Personalgestellung
(1) 1Ein Mitglied der Kasse, das einem Dritten, der nicht
Mitglied in demselben Abrechnungsverband der Pflichtversicherung ist, Personal
stellt (zum Beispiel § 4 Absatz 3 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, im
Folgenden TVöD), ist vorbehaltlich der Regelungen in den folgenden Absätzen
verpflichtet, für die dem Dritten gestellten Pflichtversicherten und die diesem
Versichertenbestand zuzuordnenden Ansprüche und Anwartschaften aufgrund
früherer Pflichtversicherungen einen anteiligen Abgeltungsbetrag entsprechend §
12 Absatz 2 an die Kasse zu zahlen. 2§ 12 Absatz 5 Satz 4 gilt
entsprechend.
(2) Ein Abgeltungsbetrag fällt nicht an, wenn der Dritte ebenfalls Mitglied
im selben Abrechnungsverband der Pflichtversicherung ist, dem auch das Personal
stellende Mitglied angehört (zum Beispiel bei einer interkommunalen
Zusammenarbeit) oder eine Vereinbarung gemäß § 12 Absatz 5 geschlossen hat.
(3) 1Die Kasse wird von der Erhebung des Abgeltungsbetrages
absehen, soweit mit den Personalgestellungen keine wesentlichen finanziellen
Ausfälle für denjenigen Abrechnungsverband der Pflichtversicherung, dem das
Personal stellende Mitglied angehört, verbunden sind. 2Als nicht
wesentlich wird ein finanzieller Ausfall eingestuft, soweit
a) das Verhältnis der zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgeltsumme der
gestellten Beschäftigten zur zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgeltsumme
aller Beschäftigten des Mitglieds – jeweils bereinigt um lineare
Entgeltsteigerungen – oder
b) das Verhältnis der Anzahl der gestellten pflichtversicherten
Beschäftigten des Mitglieds zur Anzahl seiner insgesamt angemeldeten
pflichtversicherten Beschäftigten – gemessen in Vollzeitäquivalenten –
in einem ersten Betrachtungszeitraum insgesamt nicht mehr als fünf vom
Hundert und in einem zweiten Betrachtungszeitraum nicht mehr als jeweils ein
vom Hundert in jedem einzelnen Jahr dieses Zeitraumes beträgt. 3Der
erste Betrachtungszeitraum beginnt zu dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
ersten Personalgestellung und endet mit Ablauf von fünf Jahren danach. 4Der
zweite Betrachtungszeitraum schließt sich an den ersten an und endet mit Ablauf
von weiteren fünf Jahren. 5Eine von dem das Personal stellenden
Mitglied in anderen Bereichen innerhalb dieser Betrachtungszeiträume
vorgenommene Personalaufstockung wird jeweils zu seinen Gunsten berücksichtigt,
es sei denn, dass diese Personalaufstockung innerhalb von fünf Jahren nach der
Aufstockung wieder rückgängig gemacht wird. 6Werden die Regelungen
dieses Absatzes in den dafür vorgesehenen Jahren nicht genutzt, ist eine
Übertragung auf andere Zeiträume ausgeschlossen. 7Wenn die Zahl der
vom Mitglied zu meldenden Personalgestellungen den Wert von drei vom Hundert
erreicht, ergeht ein schriftlicher Hinweis der Kasse an das Mitglied.
(4) Mitglieder, die von einer Personalgestellung (vgl. zum Beispiel § 4
Absatz 3 TVöD) Gebrauch machen wollen, können von der Kasse eine Beratung über
Alternativen zu einem mit einer Personalgestellung verbundenen Teilausstieg aus
demjenigen Abrechnungsverband der Pflichtversicherung, dem sie angehören,
beanspruchen.
(5) Die Kosten für die erforderlichen versicherungsmathematischen
Berechnungen zur Ermittlung des anteiligen Abgeltungsbetrages gemäß Absatz 1
trägt das Mitglied.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn Aufgaben und die
bisherigen Pflichtversicherten beim Mitglied verbleiben, die zur dauerhaften
Aufgabenerfüllung notwendig werdenden Neu- oder Ersatzeinstellungen jedoch von
einem anderen Arbeitgeber vorgenommen werden, der nicht Mitglied in demselben
Abrechnungsverband der Pflichtversicherung wie das Mitglied, bei dem die
notwendigen werdenden Neu- oder Ersatzeinstellungen entfallen, ist, und die
Neu- oder Ersatzeinstellungen dem Mitglied im Wege der Personalgestellung zur
Verfügung gestellt werden.
(7) 1Der anteilige Abgeltungsbetrag nach Absatz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Forderungsmitteilung der Kasse vom Mitglied zu zahlen. 2§ 12 Absatz 3 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.
GV. NRW. S. 540; geändert durch SatzÄnd. v. 19.12.2003 (GV. NRW. 2004 S. 18); 2. SatzÄnd. v. 5.10.2004 (GV. NRW. S. 568); 3. SatzÄnd. v. 3.8.2005 (GV. NRW. S. 692); 4. SatzÄnd. v. 22.2.2006 (GV. NRW. 2006 S. 112), 5. SatzÄnd. v. 7.11.2006 (GV. NRW. S. 556); 6. SatzÄnd. v. 10.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 334); 7. SatzÄnd. v. 14.5.2008 (GV. NRW. S. 627); 8. SatzÄnd. vom 6. November 2008 (GV. NRW. S. 767), 9. SatzÄnd. vom 10. Juni 2009 (GV. NRW. S. 486); 10. SatzÄnd. vom 6. Juli 2009 (GV. NRW. S. 505); 11. SatzÄnd. vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 964); 12. SatzÄnd. vom 9. Juni 2010 (GV. NRW. S. 500); 13. SatzÄnd. vom 3. November 2010 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. Januar 2001; 14. SatzÄnd. vom 15. Juni 2011 (GV. NRW. S. 362); 15. SatzÄnd. vom 7. November 2011 (GV. NRW. S. 603); 16. SatzÄnd. vom 13. Juni 2012 (GV. NRW. S. 296); 17. SatzÄnd. vom 7. Juni 2013 (GV. NRW. S. 452); 18. SatzÄnd. vom 28. Mai 2015 (GV. NRW. S. 565), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 und 29. Mai 2015; 19. SatzÄnd. vom 22. Dezember 2015 (GV. NRW. 2016 S. 153), in Kraft getreten mit Wirkung vom 23. Dezember 2015; 20. SatzÄnd. vom 2. November 2016 (GV. NRW. 2017 S. 262), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; 21. SatzÄnd. vom 13. Juni 2017 (GV. NRW. S. 688), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 und 13. Juni 2017; 22. SatzÄnd. vom 12. Juni 2018 (GV. NRW. S. 642), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001, mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und mit Wirkung vom 12. Juni 2018; 23. SatzÄnd. vom 13. Juni 2019 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten mit Wirkung vom 13. Juni 2019; 24. SatzÄnd. vom 7. Juni 2023 (GV. NRW. S. 452), in Kraft getreten am 28. Juli 2023 (Nummer 2, 3, 4, 6 und 18), im Übrigen in Kraft getreten am 1. Januar 2024. |
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nach dem Stand vom 30.09.1968; vgl. Art. 8 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln vom 29.12.1972/26.01.1973 - GV. NW. 1974 S. 92 und GVBl. RhPf 1973 S. 385 -. |