Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 13
Erwerb, Inhalt und Pflichten der Mitgliedschaft
(1) 1Das Mitgliedsverhältnis ist ein privatrechtliches Versicherungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Kasse. 2Sein Inhalt wird durch die Vorschriften dieser Satzung bestimmt.
(2) 1Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme begründet; in dem Aufnahmeantrag ist anzugeben, in welchem Abrechnungsverband der Pflichtversicherung (§ 55) eine Mitgliedschaft oder ob nur eine Mitgliedschaft im Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung gewünscht wird. 2Die Kasse entscheidet über den Aufnahmeantrag des Arbeitgebers schriftlich nach pflichtgemäßem Ermessen, soweit nicht die Mitgliedschaft gesetzlich vorgeschrieben ist. 3In der Entscheidung ist der Zeitpunkt, in dem die Mitgliedschaft beginnt, festzusetzen.
(3) Die Aufnahme der in § 11 Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten juristischen Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften bedarf der Zustimmung des Kassenausschusses (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6).
(4) 1Das Mitglied ist verpflichtet, der Kasse unentgeltlich über
alle Umstände und Verhältnisse Auskunft zu erteilen, die für den Vollzug der
Vorschriften dieser Satzung von Bedeutung sind. 2Es ist insbesondere
verpflichtet,
a) unverzüglich seine sämtlichen der Versicherungspflicht unterliegenden
Beschäftigten bei der Kasse anzumelden und bei Wegfall der Versicherungspflicht
abzumelden,
b) seinen Beschäftigten nach Ablauf jedes Kalenderjahres sowie beim Ende der
Versicherungeinen Versicherungsnachweis der Kasse (§ 51 Absatz 1) auszuhändigen,
c) seinen Beschäftigten die von der Kasse zur Verfügung gestellten
Druckschriften auszuhändigen und gegebenenfalls zu erläutern,
d) der Kasse jederzeit Auskunft über bestehende und frühere
Arbeitsverhältnisse zu erteilen und ihr eine örtliche Prüfung der
Voraussetzungen für die Versicherungspflicht sowie der Entrichtung der
Beiträge, Umlagen und Sanierungsgelder zu gestatten,
e) bei Meldungen im elektronischen Datenaustausch die von der Kasse
erlassenen Meldevorschriften anzuwenden beziehungsweise im Schriftverkehr mit
der Kasse die von ihr herausgegebenen Formblätter zu benutzen,
f) der Kasse mitzuteilen, wenn es als Mitglied im Abrechnungsverband I oder
II Pflichtversicherte auf einen Arbeitgeber überträgt, der nicht Mitglied in
demselben Abrechnungsverband der Kasse ist,
g) der Kasse mitzuteilen, wenn es als Mitglied im Abrechnungsverband I oder II einem Dritten, der nicht Mitglied in demselben Abrechnungsverband der Kasse ist, Personal stellt (zum Beispiel § 4 Absatz 3 TVöD) oder der Dritte dem Mitglied Personal stellt.
(5) 1Das Mitglied ist verpflichtet, der Kasse unverzüglich Veränderungen bei den in oder auf Grund des § 11 für die Begründung der Mitgliedschaft aufgestellten Voraussetzungen mitzuteilen. 2Insbesondere ist/sind mitzuteilen
1. von Mitgliedern im Sinne des § 11 Absatz 1 Buchstabe d
a) jede Änderung bei den Inhaber-/Beteiligungsverhältnissen,
b) der Wegfall der kommunalen Aufgabenerfüllung oder
c) eine Gefährdung des dauerhaften Bestandes des Mitglieds;
2. von allen Mitgliedern
a) Umfirmierungen
b) eine Änderung der Rechtsform
c) eventuelle Abweichungen von dem im kommunalen Bereich geltenden Versorgungstarifrecht
d) die Verlegung des juristischen Sitzes
e) die Auflösung oder Überführung in eine andere juristische Person
f) das Nichtmehrvorhandensein von versicherungspflichtigen Beschäftigten.
(6) 1Mitglieder in den Abrechnungsverbänden I und II, die
juristische Personen im Sinne des § 11 Absatz 1 Buchstabe d sind, sind darüber
hinaus verpflichtet, der Kasse auf deren Verlangen schriftlich zu bestätigen,
dass dem Mitglied keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, die zu der
Annahme führen, dass die Unternehmensfortführung innerhalb eines Zeitraums von
zwölf Monaten ab der Bestätigung gefährdet sein könnte („going
concern“-Bestätigung). 2Die Kasse kann verlangen, dass die „going
concern“-Bestätigung auf Kosten des Mitglieds durch einen Steuerberater oder
Wirtschaftsprüfer, der durch das Mitglied selbst ausgewählt werden kann,
erteilt wird beziehungsweise dass im Falle des Satzes 1 das Mitglied bei
Zweifeln an der Richtigkeit der „going concern“-Bestätigung durch das Mitglied
selbst die Richtigkeit an Eides statt versichert. 3Kann eine „going
concern“-Bestätigung nicht beigebracht werden, etwa weil Tatsachen oder
Umstände vorliegen, die zu der Annahme führen, dass die Unternehmensfortführung
innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ab der Bestätigung gefährdet ist,
oder weigert sich das Mitglied, einem Verlangen der Kasse nach Abgabe einer
„going-concern“-Bestätigung nachzukommen, kann die Kasse die Fortführung der
Mitgliedschaft von der Beibringung einer adäquaten Sicherheitsleistung im Sinne
von
§ 15b Absatz 2 Satz 2 beziehungsweise im Sinne von § 59f Absatz 2 Satz 2 zur
Absicherung des Insolvenzrisikos abhängig machen. 4Wird die von der
Kasse geforderte Sicherheitsleistung vom Mitglied nicht erbracht, ist von einem
Wegfall der Mitgliedschaftsvoraussetzungen gemäß § 14 Absatz 2 auszugehen und
die Kasse ist zur Kündigung der Mitgliedschaft berechtigt. 5Die
weiteren Rechte der Kasse gemäß § 12 und § 14 bleiben unberührt.
(7) 1Das Mitglied ist verpflichtet, die gemäß § 61 für die Pflichtversicherung geschuldeten Aufwendungen fristgemäß zu entrichten. 2Während der Beschäftigung werden die Beiträge zur freiwilligen Versicherung (§ 67) vom Mitglied an die Kasse abgeführt. 3Zahlungen sind mit den von der Kasse vorgegebenen Buchungsschlüsseln zu versehen.
(8) 1Nach Ablauf jedes Kalenderjahres hat das Mitglied der Kasse eine Jahresmeldung für die einzelnen Pflichtversicherten für die Umlagen-, Sanierungsgeld- und Beitragsabrechnung zu übersenden. 2Die Jahresmeldung ist nach Versicherungsabschnitten zu gliedern, die die Berechnung der Anwartschaften ermöglichen.
(9) 1Die Meldungen zur Abrechnung der Beiträge, Umlagen und Sanierungsgelder müssen der Kasse spätestens bis zum 31. März des Folgejahres zugehen. ²Die Kasse kann diese Frist im Einzelfall verlängern. ³Für jeden Tag, um den die Frist überschritten wird, kann die Kasse einen Betrag von 25 Euro – insgesamt maximal 1.000 Euro – von dem Mitglied fordern. 4Der pauschale Schadensersatz nach Satz 3 ist zu reduzieren, wenn das Mitglied nachweist, dass der konkrete Schaden der Kasse geringer ist. 5Sofern der konkrete Schaden höher ist als der pauschale Schadensersatz nach Satz 3, bleibt es der Kasse unbenommen, ihren darüberhinausgehenden Schaden aufgrund der verspäteten Meldung geltend zu machen.
(10) Für Klagen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist ausschließlich das Gericht am Sitz der Kasse zuständig.
GV. NRW. S. 540; geändert durch SatzÄnd. v. 19.12.2003 (GV. NRW. 2004 S. 18); 2. SatzÄnd. v. 5.10.2004 (GV. NRW. S. 568); 3. SatzÄnd. v. 3.8.2005 (GV. NRW. S. 692); 4. SatzÄnd. v. 22.2.2006 (GV. NRW. 2006 S. 112), 5. SatzÄnd. v. 7.11.2006 (GV. NRW. S. 556); 6. SatzÄnd. v. 10.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 334); 7. SatzÄnd. v. 14.5.2008 (GV. NRW. S. 627); 8. SatzÄnd. vom 6. November 2008 (GV. NRW. S. 767), 9. SatzÄnd. vom 10. Juni 2009 (GV. NRW. S. 486); 10. SatzÄnd. vom 6. Juli 2009 (GV. NRW. S. 505); 11. SatzÄnd. vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 964); 12. SatzÄnd. vom 9. Juni 2010 (GV. NRW. S. 500); 13. SatzÄnd. vom 3. November 2010 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. Januar 2001; 14. SatzÄnd. vom 15. Juni 2011 (GV. NRW. S. 362); 15. SatzÄnd. vom 7. November 2011 (GV. NRW. S. 603); 16. SatzÄnd. vom 13. Juni 2012 (GV. NRW. S. 296); 17. SatzÄnd. vom 7. Juni 2013 (GV. NRW. S. 452); 18. SatzÄnd. vom 28. Mai 2015 (GV. NRW. S. 565), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 und 29. Mai 2015; 19. SatzÄnd. vom 22. Dezember 2015 (GV. NRW. 2016 S. 153), in Kraft getreten mit Wirkung vom 23. Dezember 2015; 20. SatzÄnd. vom 2. November 2016 (GV. NRW. 2017 S. 262), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; 21. SatzÄnd. vom 13. Juni 2017 (GV. NRW. S. 688), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 und 13. Juni 2017; 22. SatzÄnd. vom 12. Juni 2018 (GV. NRW. S. 642), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001, mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und mit Wirkung vom 12. Juni 2018; 23. SatzÄnd. vom 13. Juni 2019 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten mit Wirkung vom 13. Juni 2019; 24. SatzÄnd. vom 7. Juni 2023 (GV. NRW. S. 452, ber. 2024 S. 330), in Kraft getreten am 28. Juli 2023 (Nummer 2, 3, 4, 6 und 18), im Übrigen in Kraft getreten am 1. Januar 2024. |
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nach dem Stand vom 30.09.1968; vgl. Art. 8 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln vom 29.12.1972/26.01.1973 - GV. NW. 1974 S. 92 und GVBl. RhPf 1973 S. 385 -. |