Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
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§ 59a
Finanzieller Ausgleich beim Ausscheiden aus dem Abrechnungsverband II
(1) 1Die Rechnungsgrundlagen zur Ermittlung und
Deckung des Finanzbedarfs (§ 60a) werden zugunsten der Mitglieder auf Grundlage
bester Schätzwerte und damit ohne zusätzliche Sicherheiten bestimmt. 2Dem
daraus resultierenden Unterfinanzierungsrisiko wird bei fortbestehender
Mitgliedschaft im Abrechnungsverband II durch Maßnahmen gemäß § 60a Absatz 6
begegnet. 3Scheidet ein Mitglied hingegen aus, kann es für die
Zukunft nicht mehr zum Ausgleich einer im Abrechnungsverband II eintretenden
Unterfinanzierung für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen herangezogen
werden, so dass zusätzliche Sicherheiten zu berücksichtigen sind. 4Im
Hinblick auf die nicht kapitalgedeckt geführten Verpflichtungen ist ein
Deckungskapital ohnehin nicht vorhanden. 5Folglich hat das
ausgeschiedene Mitglied an die Kasse für die auf ihr lastenden Verpflichtungen,
die dem ausgeschiedenen Mitglied zuzurechnen sind, einen finanziellen Ausgleich
nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zu erbringen.
(2) 1Der finanzielle Ausgleich setzt sich zusammen
aus einem Teil für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen und einem Teil für
umlagefinanziert geführte Verpflichtungen. 2Der Teil des
finanziellen Ausgleichs, der für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen zu
zahlen ist, bestimmt sich nach Maßgabe der Absätze 3 bis 8 sowie den §§ 59b bis
59d und 59g. 3Der Teil des finanziellen Ausgleichs, der für
umlagefinanziert geführte Verpflichtungen zu zahlen ist, bestimmt sich nach
Maßgabe der Regelungen der §§ 15 bis 15b.
(3) 1Der finanzielle Ausgleich für kapitalgedeckt
geführte Verpflichtungen ist entweder in Form des Einmalbetrags (§ 59b) oder
durch ratenweise Tilgung (§ 59c) zu leisten. 2Das ausgeschiedene
Mitglied kann sich beim Einmalbetrag oder der ratenweisen Tilgung auch für die
nachträgliche Neuberechnung (§ 59d) entscheiden. 3Die Berechnung des
Einmalbetrags sowie der Tilgungsraten für die Tilgungszeiträume erfolgt durch
ein versicherungsmathematisches Gutachten der/des Verantwortlichen
Aktuarin/Aktuars, dem die maßgeblichen Barwertfaktorentabellen nach § 59b
Absatz 4 Satz 1 beigefügt sind. 4Die für die Ermittlung des
finanziellen Ausgleichs erforderlichen Bestandsdaten übermittelt die Kasse an
die Verantwortliche Aktuarin/den Verantwortlichen Aktuar. 5Sofern
die für die Berechnung erforderlichen Daten gemäß § 13 Absatz 5 und 7 noch
nicht vorliegen, hat das ausgeschiedene Mitglied diese der Kasse unverzüglich
zu übermitteln. 6Die Kasse stellt dem ausgeschiedenen Mitglied
ihrerseits auf in Textform mitgeteiltes Verlangen die der Barwertberechnung
zugrundeliegenden Bestandsdaten der Versicherten und Betriebsrentenberechtigten
zum Zwecke des Abgleichs zur Verfügung. 7Kommt das ausgeschiedene
Mitglied seiner Verpflichtung aus Satz 5 trotz Aufforderung und nachfolgender
Mahnung nicht oder nicht umfassend nach, kann die Kasse das
versicherungsmathematische Gutachten gemäß Satz 3 auf Grundlage der bei der
Kasse bereits vorliegenden und auf den Zeitpunkt der Beendigung der
Mitgliedschaft anzupassenden Bestandsdaten beauftragen.
(4) 1Die Kasse übermittelt dem ausgeschiedenen
Mitglied das Gutachten und fordert es in Textform auf, sich bis spätestens
sechs Monate nach dessen Zugang für eine Form des Ausgleichs gemäß Absatz 3
Satz 1 zu entscheiden. 2Geht der Kasse innerhalb der Frist keine
Entscheidung zu, gilt dies als Wahl des Einmalbetrags ohne die Möglichkeit der
nachträglichen Neuberechnung. 3Wählt das ausgeschiedene Mitglied die
ratenweise Tilgung, geht der Kasse jedoch innerhalb der Frist keine
Entscheidung über den konkreten Tilgungszeitraum zu, gilt ein Zeitraum von 20
Jahren als gewählt. 4Das ausgeschiedene Mitglied hat innerhalb der
Frist auch in Textform mitzuteilen, ob es die nachträgliche Neuberechnung gemäß
§ 59d wählt und hierbei anzugeben, für welchen Zeitraum die Neuberechnung
erfolgen soll. 5Unterbleibt die Angabe des Zeitraums, gilt auch
insoweit ein Zeitraum von 20 Jahren als gewählt. 6Die Kasse wird das
ausgeschiedene Mitglied mit der Aufforderung gemäß Satz 1 auf die Rechtsfolgen
gemäß den Sätzen 2, 3 und 5 hinweisen.
(5) 1Mit Übersendung des Gutachtens gemäß Absatz 3 Satz
3 fordert die Kasse den sich aus dem Gutachten ergebenden Einmalbetrag bei dem
ausgeschiedenen Mitglied für den Fall an, dass es innerhalb der Frist gemäß
Absatz 4 Satz 1 nicht die ratenweise Tilgung wählt. 2Der finanzielle
Betrag ist dann spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der
Mitteilung gemäß Absatz 4 Satz 1 zu zahlen.
(6) 1Zur Abschätzung der wirtschaftlichen Folgen im
Falle eines künftigen Ausscheidens ist das Mitglied jederzeit berechtigt, sich
den zu einem von ihm bestimmten Stichtag voraussichtlich zu zahlenden
Einmalbetrag gemäß § 59b und die prognostizierten Beträge gemäß § 59c Absatz 1
errechnen zu lassen. 2Die für die Berechnung erforderlichen
Bestandsdaten werden von der Kasse an die Verantwortliche Aktuarin/den
Verantwortlichen Aktuar übermittelt.
(7) 1Ist das ausgeschiedene Mitglied durch eine
Ausgliederung ganz oder teilweise aus einem anderen Mitglied des
Abrechnungsverbandes II hervorgegangen, sind ihm auch Ansprüche und
Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen über das ausgliedernde
Mitglied zuzurechnen. 2Kann nicht festgestellt werden, welche der
bei dem ausgliedernden Mitglied entstandenen Anwartschaften und Ansprüche dem
ausgegliederten Bereich zuzuordnen sind, werden diese dem durch Ausgliederung
entstandenen Mitglied in dem Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der
Zahl der ausgegliederten Beschäftigten zur Gesamtzahl der Beschäftigten
entspricht, die am Tag vor der Ausgliederung über das ausgliedernde Mitglied
pflichtversichert waren. 3Für die Höhe der Anwartschaften und
Ansprüche gemäß Satz 2 kann die Kasse Durchschnittsbeträge errechnen. 4Die
hinzuzurechnenden Verpflichtungen gemäß Satz 2 vermindern sich um jeweils ein
Zwanzigstel für je zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der
Mitgliedschaft im Abrechnungsverband II zurückgelegten vollen Monate. 5Die
Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein Mitglied Pflichtversicherte von
einem anderen Mitglied des Abrechnungsverbandes II im Wege der Ausgliederung
übernommen hat.
(8) Der finanzielle Ausgleich vermindert sich anteilig, soweit Pflichtversicherungen der Beschäftigten des ausgeschiedenen Mitglieds, die in den 36 Monaten vor dem Ausscheiden durchgehend oder zeitweise bestanden haben, spätestens drei Monate nach ihrer Beendigung über ein anderes Mitglied oder mehrere andere Mitglieder, auf das oder auf die die Aufgaben des früheren Mitglieds übergegangen sind (aufnehmende Mitglieder), im Abrechnungsverband II fortgesetzt werden.
(5) § 15 Absatz 6 gilt entsprechend.
GV. NRW. S. 540; geändert durch SatzÄnd. v. 19.12.2003 (GV. NRW. 2004 S. 18); 2. SatzÄnd. v. 5.10.2004 (GV. NRW. S. 568); 3. SatzÄnd. v. 3.8.2005 (GV. NRW. S. 692); 4. SatzÄnd. v. 22.2.2006 (GV. NRW. 2006 S. 112), 5. SatzÄnd. v. 7.11.2006 (GV. NRW. S. 556); 6. SatzÄnd. v. 10.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 334); 7. SatzÄnd. v. 14.5.2008 (GV. NRW. S. 627); 8. SatzÄnd. vom 6. November 2008 (GV. NRW. S. 767), 9. SatzÄnd. vom 10. Juni 2009 (GV. NRW. S. 486); 10. SatzÄnd. vom 6. Juli 2009 (GV. NRW. S. 505); 11. SatzÄnd. vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 964); 12. SatzÄnd. vom 9. Juni 2010 (GV. NRW. S. 500); 13. SatzÄnd. vom 3. November 2010 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. Januar 2001; 14. SatzÄnd. vom 15. Juni 2011 (GV. NRW. S. 362); 15. SatzÄnd. vom 7. November 2011 (GV. NRW. S. 603); 16. SatzÄnd. vom 13. Juni 2012 (GV. NRW. S. 296); 17. SatzÄnd. vom 7. Juni 2013 (GV. NRW. S. 452); 18. SatzÄnd. vom 28. Mai 2015 (GV. NRW. S. 565), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 und 29. Mai 2015; 19. SatzÄnd. vom 22. Dezember 2015 (GV. NRW. 2016 S. 153), in Kraft getreten mit Wirkung vom 23. Dezember 2015; 20. SatzÄnd. vom 2. November 2016 (GV. NRW. 2017 S. 262), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; 21. SatzÄnd. vom 13. Juni 2017 (GV. NRW. S. 688), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 und 13. Juni 2017; 22. SatzÄnd. vom 12. Juni 2018 (GV. NRW. S. 642), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001, mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und mit Wirkung vom 12. Juni 2018; 23. SatzÄnd. vom 13. Juni 2019 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten mit Wirkung vom 13. Juni 2019; 24. SatzÄnd. vom 7. Juni 2023 (GV. NRW. S. 452, ber. 2024 S. 330), in Kraft getreten am 28. Juli 2023 (Nummer 2, 3, 4, 6 und 18), im Übrigen in Kraft getreten am 1. Januar 2024. |
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nach dem Stand vom 30.09.1968; vgl. Art. 8 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln vom 29.12.1972/26.01.1973 - GV. NW. 1974 S. 92 und GVBl. RhPf 1973 S. 385 -. |