Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
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§ 60
Ermittlung und Deckung des Finanzbedarfs im Abrechnungsverband I
(1) 1Die Finanzierung der Verpflichtungen
aus sämtlichen Anwartschaften und Ansprüchen sowie der Verwaltungskosten im
Abrechnungsverband I soll so erfolgen, dass die Finanzierungsbelastung der
Mitglieder als Vomhundertsatz der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte
langfristig stabil bleibt. 2Die Länge des Zeitraums, für den die
Finanzierungsbelastung der Mitglieder ermittelt wird (Deckungsabschnitt),
beträgt daher 100 Jahre. 3Zur Deckung des Finanzbedarfs erhebt die
Kasse Umlagen gemäß § 62 und Sanierungsgeld gemäß § 63.
(2) 1Soweit der Finanzbedarf durch Umlagen und
Sanierungsgeld gedeckt wird, ist nach den anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik ein gleichbleibender Finanzierungssatz als
Vomhundertsatz der zu erwartenden zusatzversorgungspflichtigen Entgelte (§ 62
Absatz 2) für den Deckungsabschnitt festzusetzen. 2Der
Finanzierungssatz ist so zu bemessen, dass die sich daraus ergebenden Einnahmen
zusammen mit dem zu Beginn des Deckungsabschnitts vorhandenen Vermögen des
Abrechnungsverbands I (Teilvermögen) und den sonstigen zu erwartenden Einnahmen
des Abrechnungsverbands I voraussichtlich ausreichen, um die Leistungen sowie
die Verwaltungskosten während des Deckungsabschnitts erfüllen zu können. 3Dabei
soll das Teilvermögen am Ende jedes Kalenderjahres innerhalb des
Deckungsabschnitts die für das dann folgende Kalenderjahr erwarteten
Gesamtausgaben im Abrechnungsverband I nicht unterschreiten. 4Darüber
hinaus soll das Teilvermögen zum Ende des Deckungsabschnitts so bemessen
werden, dass die Finanzierungsbelastung der Mitglieder als Vomhundertsatz der
zusatzversorgungspflichtigen Entgelte während des laufenden Deckungsabschnitts
im Vergleich zur Finanzierungsbelastung vor Beginn des Deckungsabschnitts im
Sinne des Absatzes 1 stabil bleibt.
(3) 1Die Berechnungsparameter für den
Deckungsabschnitt, deren Annahmen sich im Zeitablauf gemäß Absatz 5 ändern
können, sind auf der Grundlage bester Schätzwerte zu bestimmen und zusammen mit
der Berechnungsmethode zur Bestimmung des Finanzierungssatzes im
versicherungstechnischen Geschäftsplan niederzulegen. 2Sie umfassen
die erwartete Verzinsung des Vermögens, die biometrischen Rechnungsgrundlagen,
Annahmen zur voraussichtlichen Entwicklung des Versichertenbestandes und der
zusatzversorgungspflichtigen Entgelte sowie Annahmen zum Renteneintrittsalter
und zu den künftigen Verwaltungskosten.
(4) Nach spätestens fünf Jahren ist der Finanzbedarf
zu überprüfen (periodische Überprüfung) und über den Finanzierungssatz gemäß
Absatz 2 auf Grundlage eines Vorschlags der/des Verantwortlichen
Aktuarin/Aktuars erneut durch den Kassenausschuss zu beschließen.
(5) 1Im Rahmen der periodischen
Überprüfung des Finanzbedarfs gemäß Absatz 4 sowie der jährlichen Überprüfung
der Finanzlage der Kasse gemäß § 7 Absatz 1 hat die Verantwortliche
Aktuarin/der Verantwortliche Aktuar eine Einschätzung darüber abzugeben, ob und
inwieweit die tatsächliche und zukünftig zu erwartende Entwicklung der Annahmen
zu den Berechnungsparametern denjenigen des versicherungstechnischen
Geschäftsplans entspricht. 2Wenn die/der Verantwortliche
Aktuarin/Aktuar feststellt, dass sich die Annahmen, die den
Berechnungsparametern für die Ermittlung des Finanzbedarfs zugrunde lagen,
geändert haben, hat sie/er darzulegen, welche Änderung der Annahmen zu den
Berechnungsparametern sie/er im Hinblick auf die erwarteten Entwicklungen für
erforderlich hält. 3Hierzu hat die/der Verantwortliche
Aktuarin/Aktuar unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1
die Auswirkungen auf den Finanzierungssatz zu beschreiben. 4Kommt
die/der Verantwortliche Aktuarin/Aktuar zu der Einschätzung, dass sich der
Finanzbedarf anders entwickelt als angenommen, hat sie/er geeignete Maßnahmen
vorzuschlagen, auf deren Grundlage der Kassenausschuss entscheidet. 5Soweit
eine Anpassung der Annahmen erfolgt, ist auch der versicherungstechnische
Geschäftsplan entsprechend zu ändern.
(6) 1Im Falle eines Vermögenstransfers gemäß § 55 Absatz 6 Satz 3 sind die Versicherten im Hinblick auf eine eventuelle Eigenbeteiligung an der Umlage bei einer Neufestsetzung des Finanzierungssatzes im Abrechnungsverband I so zu stellen, als ob ein Vermögenstransfer nicht stattgefunden hätte. 2Die hierfür notwendigen Vergleichsberechnungen erfolgen durch die Verantwortliche Aktuarin/den Verantwortlichen Aktuar im Rahmen der Feststellung des Finanzbedarfs gemäß Absatz 2.
GV. NRW. S. 540; geändert durch SatzÄnd. v. 19.12.2003 (GV. NRW. 2004 S. 18); 2. SatzÄnd. v. 5.10.2004 (GV. NRW. S. 568); 3. SatzÄnd. v. 3.8.2005 (GV. NRW. S. 692); 4. SatzÄnd. v. 22.2.2006 (GV. NRW. 2006 S. 112), 5. SatzÄnd. v. 7.11.2006 (GV. NRW. S. 556); 6. SatzÄnd. v. 10.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 334); 7. SatzÄnd. v. 14.5.2008 (GV. NRW. S. 627); 8. SatzÄnd. vom 6. November 2008 (GV. NRW. S. 767), 9. SatzÄnd. vom 10. Juni 2009 (GV. NRW. S. 486); 10. SatzÄnd. vom 6. Juli 2009 (GV. NRW. S. 505); 11. SatzÄnd. vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 964); 12. SatzÄnd. vom 9. Juni 2010 (GV. NRW. S. 500); 13. SatzÄnd. vom 3. November 2010 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. Januar 2001; 14. SatzÄnd. vom 15. Juni 2011 (GV. NRW. S. 362); 15. SatzÄnd. vom 7. November 2011 (GV. NRW. S. 603); 16. SatzÄnd. vom 13. Juni 2012 (GV. NRW. S. 296); 17. SatzÄnd. vom 7. Juni 2013 (GV. NRW. S. 452); 18. SatzÄnd. vom 28. Mai 2015 (GV. NRW. S. 565), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 und 29. Mai 2015; 19. SatzÄnd. vom 22. Dezember 2015 (GV. NRW. 2016 S. 153), in Kraft getreten mit Wirkung vom 23. Dezember 2015; 20. SatzÄnd. vom 2. November 2016 (GV. NRW. 2017 S. 262), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; 21. SatzÄnd. vom 13. Juni 2017 (GV. NRW. S. 688), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 und 13. Juni 2017; 22. SatzÄnd. vom 12. Juni 2018 (GV. NRW. S. 642), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001, mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und mit Wirkung vom 12. Juni 2018; 23. SatzÄnd. vom 13. Juni 2019 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten mit Wirkung vom 13. Juni 2019; 24. SatzÄnd. vom 7. Juni 2023 (GV. NRW. S. 452, ber. 2024 S. 330), in Kraft getreten am 28. Juli 2023 (Nummer 2, 3, 4, 6 und 18), im Übrigen in Kraft getreten am 1. Januar 2024. |
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nach dem Stand vom 30.09.1968; vgl. Art. 8 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln vom 29.12.1972/26.01.1973 - GV. NW. 1974 S. 92 und GVBl. RhPf 1973 S. 385 -. |