Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
81 / 105 |
§ 60a
Ermittlung und Deckung des Finanzbedarfs im Abrechnungsverband II
(1) Für die Finanzierung der Verpflichtungen und
Verwaltungskosten im Abrechnungsverband II gelten die für den
Abrechnungsverband I in § 60 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 festgelegten
Grundsätze.
(2) 1Soweit die Anwartschaften und
Ansprüche im Abrechnungsverband II im Wege der Umlage finanziert werden (nicht
kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen), erhebt die Kasse Umlagen gemäß § 61
Buchstabe a. 2Der Umlagesatz ist gemäß den in § 60 Absatz 2 für die
Ermittlung eines gleichbleibenden Finanzierungssatzes dargelegten Grundsätzen
zu bemessen. 3Das aus Umlagen gebildete Puffervermögen ist separat
von dem aus Pflichtbeiträgen gemäß Absatz 3 gebildeten Deckungsvermögen zu
führen, zu verwalten und fortzuentwickeln. 4Die bezogen auf das
Gesamtvermögen des Abrechnungsverbands II erwirtschafteten Erträge aus
Kapitalanlagen einerseits und die Aufwendungen für Kapitalanlagen andererseits
sind – bei einheitlicher Kapitalanlage – dem Deckungsvermögen und dem
Puffervermögen entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am Gesamtvermögen des
Abrechnungsverbandes II zuzurechnen. 5Ein Sanierungsgeld wird nicht erhoben.
(3) 1Soweit Anwartschaften und Ansprüche
im Abrechnungsverband II im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden
(kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen), erhebt die Kasse Pflichtbeiträge
gemäß § 61 Buchstabe b. 2Der Pflichtbeitragssatz ist nach den
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf Vorschlag der/des
Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars so festzusetzen, dass die in dem gemäß Absatz
1 festgelegten Deckungsabschnitt zu entrichtenden Pflichtbeiträge zusammen mit
dem aus den Pflichtbeiträgen gemäß § 55 Absatz 3 Satz 5 gebildeten
Deckungsvermögen und den daraus zu erwartenden Einnahmen des
Abrechnungsverbandes voraussichtlich ausreichen, um die satzungs- und betriebsrentenrechtlichen
Verpflichtungen aus kapitalgedeckt geführten Anwartschaften und Ansprüchen
einschließlich der damit verbundenen Verwaltungskosten dauerhaft erfüllen zu
können und die für diese Verpflichtungen gebildete Deckungsrückstellung zu einem
vom Kassenausschuss zu beschließenden Zeitpunkt, spätestens am Ende des
Deckungsabschnitts, vollständig mit Vermögen zu bedecken.
(4) Grundlage für die Festsetzung der Hebesätze für
die Umlagen und die Pflichtbeiträge sind die im versicherungstechnischen
Geschäftsplan niedergelegten Berechnungsparameter, für die die Vorgaben des §
60 Absatz 3 gelten.
(5) 1Das aus den Umlagen gebildete
Puffervermögen darf nur dann zur Finanzierung von laufenden Leistungen aus
kapitalgedeckt geführten Verpflichtungen verwendet werden, wenn das
Deckungsvermögen aufgebraucht ist und gleichzeitig noch kapitalgedeckt geführte
Anwartschaften und Ansprüche zu finanzieren sind (Sicherungsfall). 2Die
Bestimmungen zur Bemessung des Umlagesatzes gemäß Absatz 2 gelten daher mit der
Maßgabe, dass der aus den Umlagen zu deckende Finanzbedarf unter
Berücksichtigung eines zu erwartenden Sicherungsfalls ermittelt wird, das heißt
der für die Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der kapitalgedeckt
geführten Verpflichtungen erforderliche Betrag wird bei der Bemessung des
Umlagesatzes gemäß Absatz 2 mit in Ansatz gebracht.
(6) 1Kommt die Verantwortliche
Aktuarin/der Verantwortliche Aktuar im Zusammenhang mit der periodischen
Überprüfung der Finanzlage gemäß § 7 Absatz 1 zu der Einschätzung, dass die
dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen auf der Grundlage der erhobenen
Umlagen und Pflichtbeiträge und der künftig erwarteten Überschüsse nicht mehr
gewährleistet ist, hat sie/er geeignete Maßnahmen (zum Beispiel die Anpassung
der Hebesätze oder des Anteils der Umlagefinanzierung und der kapitalgedeckten
Finanzierung an der Gesamtfinanzierung sowie der daraus resultierenden
Hebesätze) vorzuschlagen, über die der Kassenausschuss nach billigem Ermessen
entscheidet. 2Soweit der Pflichtbeitrag zur Herstellung oder
Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung oder zur Finanzierung
der Verstärkung der Berechnungsparameter auf Grund einer unvorhersehbaren und
nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse dient, kann er als Sonderzuschlag
erhoben und in der Pflichtbeitragsabrechnung als Bestandteil des
Pflichtbeitrags gegenüber dem Mitglied jeweils gesondert ausgewiesen werden.
(7) 1Kommt die/der Verantwortliche Aktuarin/Aktuar im Rahmen der periodischen Überprüfung der Finanzlage gemäß § 7 Absatz 1 zu der Einschätzung, dass der Umlagesatz und/oder der Pflichtbeitragssatz abgesenkt werden können, ohne die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen zu gefährden, hat sie/er geeignete Entlastungsmaßnahmen vorzuschlagen, über die der Kassenausschuss nach billigem Ermessen entscheidet. 2Der Pflichtbeitragssatz ist mindestens so hoch festzulegen, dass die resultierenden Beitragseinnahmen dem Barwert der neu entstehenden kapitalgedeckt geführten Anwartschaften zuzüglich Verwaltungskosten unter den dann gültigen Annahmen entsprechen.
GV. NRW. S. 540; geändert durch SatzÄnd. v. 19.12.2003 (GV. NRW. 2004 S. 18); 2. SatzÄnd. v. 5.10.2004 (GV. NRW. S. 568); 3. SatzÄnd. v. 3.8.2005 (GV. NRW. S. 692); 4. SatzÄnd. v. 22.2.2006 (GV. NRW. 2006 S. 112), 5. SatzÄnd. v. 7.11.2006 (GV. NRW. S. 556); 6. SatzÄnd. v. 10.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 334); 7. SatzÄnd. v. 14.5.2008 (GV. NRW. S. 627); 8. SatzÄnd. vom 6. November 2008 (GV. NRW. S. 767), 9. SatzÄnd. vom 10. Juni 2009 (GV. NRW. S. 486); 10. SatzÄnd. vom 6. Juli 2009 (GV. NRW. S. 505); 11. SatzÄnd. vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 964); 12. SatzÄnd. vom 9. Juni 2010 (GV. NRW. S. 500); 13. SatzÄnd. vom 3. November 2010 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. Januar 2001; 14. SatzÄnd. vom 15. Juni 2011 (GV. NRW. S. 362); 15. SatzÄnd. vom 7. November 2011 (GV. NRW. S. 603); 16. SatzÄnd. vom 13. Juni 2012 (GV. NRW. S. 296); 17. SatzÄnd. vom 7. Juni 2013 (GV. NRW. S. 452); 18. SatzÄnd. vom 28. Mai 2015 (GV. NRW. S. 565), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 und 29. Mai 2015; 19. SatzÄnd. vom 22. Dezember 2015 (GV. NRW. 2016 S. 153), in Kraft getreten mit Wirkung vom 23. Dezember 2015; 20. SatzÄnd. vom 2. November 2016 (GV. NRW. 2017 S. 262), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; 21. SatzÄnd. vom 13. Juni 2017 (GV. NRW. S. 688), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 und 13. Juni 2017; 22. SatzÄnd. vom 12. Juni 2018 (GV. NRW. S. 642), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001, mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und mit Wirkung vom 12. Juni 2018; 23. SatzÄnd. vom 13. Juni 2019 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten mit Wirkung vom 13. Juni 2019; 24. SatzÄnd. vom 7. Juni 2023 (GV. NRW. S. 452, ber. 2024 S. 330), in Kraft getreten am 28. Juli 2023 (Nummer 2, 3, 4, 6 und 18), im Übrigen in Kraft getreten am 1. Januar 2024. |
|
nach dem Stand vom 30.09.1968; vgl. Art. 8 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln vom 29.12.1972/26.01.1973 - GV. NW. 1974 S. 92 und GVBl. RhPf 1973 S. 385 -. |