Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 12.6.2024
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§ 8
Finanzierungsfähige Ausgaben, Aufbewahrung der Belege
Finanzierungsfähig sind alle Ausgaben zu Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes, die im Finanzierungsjahr verausgabt wurden. Die Originalbelege zum Nachweis dieser Ausgaben sind fünf Kalenderjahre nach Vorlage des
Finanzierungsnachweises aufzubewahren.
In Kraft getreten am 31. März 2023 (GV. NRW. S. 170). |
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