Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 19.6.2024
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§ 3 (Fn 6)
Desinfektion
(1) Desinfektionen von Händen, Haut und Schleimhäuten, Instrumenten und
Flächen sind mit geeigneten Mitteln und Verfahren vorzunehmen, die zur
Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen nachgewiesenermaßen wirksam
sind und für die geplante Anwendung geeignet sind. Als Voraussetzung für eine
sichere Wirksamkeit muss die im jeweiligen Einsatzbereich erforderliche
inaktivierende Wirksamkeit durch zwei voneinander unabhängige Prüfberichte und
Gutachten, die den Stand der derzeitigen Wissenschaft erfüllen, neue
Anwendungsformen berücksichtigen und von herstellerunabhängigen akkreditierten
Prüfinstituten erstellt worden sind, gesichert sein. Dies wird zum Beispiel vom
Verband für Angewandte Hygiene (VAH) praktiziert. Prüfungen, die nach
technischen Spezifikationen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
oder der Türkei oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum vorgenommen worden sind, werden als gleichwertig
anerkannt, wenn die technischen Spezifikationen das nach Satz 2 geforderte Schutzniveau
gleichermaßen dauerhaft erreichen.
(2) Geeignete Handdesinfektionsmittelspender sind dort bereitzustellen, wo
eine hygienische Händedesinfektion erforderlich ist.
(3) Oberflächen, die sicher oder möglicherweise in direkten oder indirekten
Kontakt mit Körperflüssigkeiten gekommen sind, müssen spätestens nach
Beendigung der Behandlung umgehend gereinigt und mit einem geeigneten
Desinfektionsmittel desinfiziert werden.
(4) Die Arbeitsflächen sind darüber hinaus spätestens am Ende des Arbeitstages gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.