Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
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§ 6 (Fn 8)
Überwachung
(1) Die unteren Gesundheitsbehörden überwachen die Einhaltung dieser
Verordnung.
§ 16 Abs. 2 IfSG gilt entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 GG) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Betreiber einer Einrichtung, die eine Tätigkeit nach § 1 ausführen,
müssen die Aufnahme und die Beendigung ihrer Tätigkeit bei dem für den Ort der
Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzeigen.