Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
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§ 1
Abspaltung
(1) Die NRW.BANK kann als übertragender Rechtsträger an einer Abspaltung im Sinne des § 123 Absatz 2 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe dieses Gesetzes beteiligt sein.
(2) Die NRW.BANK darf das Spaltungsvermögen gemäß § 2 ausschließlich auf solche Rechtsträger übertragen, an denen das Land Nordrhein-Westfalen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich beteiligt ist.
(3) Eine solche Abspaltung ist eine Umwandlung im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes.
In Kraft getreten am 10. Juni 2023 (GV. NRW. S. 313). |
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