Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 30.5.2024

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§ 9
Zuständigkeit

(1) Für die Organisation und Durchführung der Aufstiegsprüfung ist das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen, im Folgenden Landesprüfungsamt, zuständig.

(2) Die Landesbehörden unterstützen das Landesprüfungsamt bei der Durchführung der Prüfung, insbesondere durch Freistellung von Mitgliedern für den Prüfungsausschuss sowie bei Prüfungsaufsichten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 404).