Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 12.6.2024
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§ 17
Bewertung von Studienleistungen
Leistungen gemäß § 16 Absatz 1, die nicht mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden, sind mit einer der folgenden Noten des Bachelor-Bewertungssystems zu bewerten:
1. sehr gut (1,0 bis 1,5) = eine hervorragende Leistung
2. gut (1,6 bis 2,5) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
3. befriedigend (2,6 bis 3,5) = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4. ausreichend (3,6 bis 4,0) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
5. nicht ausreichend (4,1 bis 5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt
In Kraft getreten am 13. Juli 2023 (GV. NRW. S. 410). |
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