Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 6
Weserrat
(1) Der Weserrat setzt sich aus den für die Wasserwirtschaft zuständigen Fachabteilungsleiterinnen / Fachabteilungsleitern der Ministerien und Senatsverwaltungen der Vertragspartner bzw. den von diesen benannten Vertreterinnen/Vertretern zusammen.
(2) Der Weserrat beschließt insbesondere:
– allgemeine Vorgaben zur Umsetzung der WRRL in der Flussgebietseinheit Weser,
– die Koordinierung der Information und Anhörung der Öffentlichkeit nach Artikel 14 WRRL,
– die Vorlage der nach WRRL erforderlichen Berichte nach Artikel 15 WRRL sowie der Bewirtschaftungspläne einschl. der Maßnahmenprogramme an die Ministerkonferenz zur endgültigen Beschlussfassung,
– den Zeitplan zur Umsetzung der WRRL und die Arbeitspläne der Geschäftsstelle und übt damit die Kontrollfunktion über die Geschäftsstelle aus,
– Abstimmungen zur administrativen Umsetzung der WRRL innerhalb der beteiligten Länder,
– den Haushaltsplanentwurf einschl. Stellenplan der Geschäftsstelle sowie die personelle Besetzung der Geschäftsstelle,
– die Einrichtung und Besetzung von Arbeitsgruppen und die ihnen zugewiesenen Aufgaben,
– sonstige wasserwirtschaftlichen Planungen für die Weser nach § 1 Abs. 2,
– die Programme über den quantitativen und qualitativen Messdienst an der Weser, soweit nicht durch die Bewirtschaftungsplanung umfasst,
– über die Lösung von Konflikten, über die die Koordinierungsgruppe Weser keine Entscheidung treffen konnte.
GV. NRW. S. 686. |