Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 11.7.2024
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§ 9
Errichtung
(1) Für die Abnahme der Prüfungen errichtet die zuständige Stelle nach Bedarf einen oder mehrere Prüfungsausschüsse.
(2) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.
In Kraft getreten am 7. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1236). |
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