Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 11.7.2024
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§ 29
Bewertung und Ergebnis der schriftlichen Prüfung
(1) Die Prüfungsarbeiten sind jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu beurteilen und zu bewerten. Sollten die Bewertungen der zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses um zehn oder mehr Punkte voneinander abweichen, ist die Prüfungsarbeit von einem dritten Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. Der Prüfungsausschuss beschließt die Ergebnisse. In den Prüfungsarbeiten sind keine Hinweise und Vermerke zulässig. Über die Bewertung sind gesonderte Aufzeichnungen anzufertigen. Diese gehören zu den Prüfungsunterlagen und sind diesen beizufügen.
(2) Für erhebliche Mängel bei der Gliederung der Arbeit, im Ausdruck sowie bei der äußeren Form und der Rechtschreibung können bis zu acht Punkten von den für die fachliche Leistung vergebenen Punkten abgezogen werden.
(3) Die Prüfungsleistungen sind nachfolgendem Punktsystem zu bewerten:
Note |
Punkte |
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = sehr gut |
100,0 bis 87,5 |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = gut |
unter 87,5 bis 75 |
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung = befriedigend
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unter 75 bis 62,5 |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht = ausreichend
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unter 62,5 bis 50 |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind = mangelhaft
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unter 50 bis 25 |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind = ungenügend |
unter 25 bis 0 |
(4) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in den Prüfungsarbeiten ist die Summe der jeweils erzielten Punkte durch die jeweilige Anzahl der Prüfenden zu dividieren. Ergeben sich Bruchteile von Punkten, ist auf eine Stelle nach dem Komma kaufmännisch zu runden. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird festgestellt, indem die Ergebnisse der Prüfungsarbeiten addiert und die Summe durch vier geteilt wird. Ergeben sich hierbei Bruchteile von Punkten, ist auf eine Stelle nach dem Komma kaufmännisch zu runden. Über die Feststellung ist eine Niederschrift zu fertigen.
In Kraft getreten am 7. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1236). |
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