Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
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§ 36
Prüfungsunterlagen
Die Anmeldungen zur Prüfung, die Prüfungsarbeiten, die Bewertungsunterlagen und die Niederschriften nach § 33 Absatz 2 werden bei der zuständigen Stelle zwei Jahre aufbewahrt. Innerhalb dieser Zeit hat der Prüfling das Recht, diese Unterlagen einzusehen.
Teil 4
Schlussbestimmungen
In Kraft getreten am 7. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1236). |
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