Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 12.6.2024
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§ 16
Rücklage zur Abdeckung insbesondere von krisenbedingten Haushaltsrisiken
Die Bildung einer Rücklage zur Abdeckung insbesondere von krisenbedingten Haushaltsrisiken im Gesamthaushalt, wird gemäß § 62 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung zugelassen.
In Kraft getreten am 1. Januar 2024 (GV. NRW. 2023 S. 1414). |
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