Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
25 / 37 |
§ 25
Zweck und Zeitpunkt
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen (§ 48 des Berufsbildungsgesetzes). Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Die §§ 7 (Prüfungstermine) und 10 (Anmeldung zur Prüfung) dieser Prüfungsordnung gelten entsprechend.
In Kraft getreten am 1. Mai 2024 (GV. NRW. S. 95). |
|