Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
9 / 24 |
§ 9
Aufrechnung von Forderungen
Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften können noch ausstehende Rückforderungen nach
§ 7 sowie Forderungen aufgrund von Sanktionen nach § 8 Absatz 1 gegen etwaige künftige Zahlungen, die von der für die Forderung des geschuldeten Betrags zuständigen Bewilligungsstelle an die betroffene begünstigende Person zu leisten sind, gegenüber dieser begünstigenden Person aufgerechnet werden.
In Kraft getreten am 16. März 2024 (GV. NRW. S. 156). |
|